Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungs-, Implementierungs-, Programmier- und Betreuungsleistungen der THAC GmbH (im Folgenden „THAC“) gegenüber Unternehmern (im Folgenden „Auftraggeber“).

1. Geltungsbereich

Für alle Verträge mit dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.

Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag gehen diesen Bedingungen vor. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch THAC.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande und verpflichtet nur in dem dort angegebenen Umfang.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, die der Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüft und bestätigt. Spätere Änderungswünsche werden gesondert vereinbart und können zu neuen Terminen und Preisen führen.

Leistungen können ganz oder teilweise durch qualifizierte Partner erbracht werden; zwischen diesen und dem Auftraggeber entsteht kein Vertragsverhältnis. Die Leistungen werden weisungsfrei und eigenverantwortlich erbracht; über den Arbeitsfortschritt wird laufend berichtet.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für den Auftrag nötigen Informationen, Unterlagen, Zugänge, praxisgerechten Testdaten und Ansprechpersonen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zur Verfügung. Er informiert über frühere oder laufende Projekte, die für den Auftrag von Bedeutung sind, sowie vor Projektbeginn seine Mitarbeitenden und gegebenenfalls den Betriebsrat.

Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund unrichtiger, unvollständiger, nachträglich geänderter oder verspätet bereitgestellter Angaben verschieben vereinbarte Termine entsprechend, begründen keinen Verzug und werden gesondert verrechnet.

Für die Sicherung seiner Daten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist. Wird auf einem zum Test bereitgestellten System bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, prüft er selbst auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Eine barrierefreie Gestaltung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Leistungen können auch per Fernzugriff erbracht werden. Der Auftraggeber stellt die dafür nötigen Zugänge bereit; Zugangsdaten werden vertraulich behandelt.

4. Termine

Vereinbarte Termine werden so genau wie möglich eingehalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Höhere Gewalt und sonstige Umstände außerhalb des eigenen Einflussbereichs berechtigen zur Neufestlegung von Terminen. Bei umfangreicheren Aufträgen sind Teilleistungen und Teilrechnungen zulässig.

5. Abnahme

Individuell erstellte oder angepasste Software ist spätestens vier Wochen nach Lieferung anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung zu prüfen und schriftlich abzunehmen. Erfolgt in dieser Zeit keine Abnahme oder wird die Software im Echtbetrieb eingesetzt, gilt sie als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Wesentliche Mängel, die den Echtbetrieb verhindern, sind dokumentiert zu melden; nach ihrer Behebung erfolgt eine neue Abnahme.

6. Honorar und Zahlung

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer und gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Aufwände werden zu den vereinbarten Sätzen verrechnet; ist kein Satz vereinbart, gelten die am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätze. Reisekosten, Spesen und Barauslagen werden gesondert verrechnet, Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Dem Arbeitsfortschritt entsprechend können Teil- und Zwischenrechnungen gelegt und Akontozahlungen verlangt werden.

Kostenschätzungen und Richtwerte sind unverbindlich. Zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent ab, wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug fallen die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte an; zudem können die weiteren Arbeiten eingestellt werden und ein Rücktritt vom Vertrag erfolgen. Zahlungen dürfen nicht wegen unvollständiger Lieferung, Gewährleistungsansprüchen oder Beanstandungen zurückbehalten werden.

Der Auftraggeber ist mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen einverstanden.

7. Storno und vorzeitige Beendigung

Unterbleibt die Ausführung eines Auftrags aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, oder wird der Vertrag aus solchen Gründen vorzeitig beendet, bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen. Bei Stundenhonoraren gilt dies für den für den gesamten Auftrag zu erwartenden Aufwand. Die ersparten Aufwendungen werden mit 30 Prozent des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen pauschal angesetzt.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. In diesem Fall werden die erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten sowie eine Stornogebühr von 30 Prozent des noch nicht abgerechneten Auftragswerts verrechnet.

Beide Seiten können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist beenden, insbesondere bei wesentlichen Vertragsverletzungen, bei Zahlungsverzug nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn bei berechtigten Zweifeln an der Bonität weder eine Vorauszahlung noch eine Sicherheit geleistet wird.

8. Betreuungs- und Supportverträge

Betreuungs- und Supportverträge werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

Pauschalen für laufende Leistungen werden jährlich entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex angepasst.

9. Software von Drittanbietern

Lizenzen für Drittsoftware, insbesondere Odoo, sind nur dann Teil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für Drittsoftware sowie für von Dritten geschaffene Programmbestandteile, Module und Bibliotheken gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

Anpassungen, Module und Schnittstellen werden für die bei Auftragserteilung vereinbarte Softwareversion erstellt. Die Anpassung an neue Versionen oder an Änderungen des Herstellers ist eine gesonderte Leistung.

10. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

Die Urheberrechte an allen im Rahmen des Auftrags geschaffenen Werken, insbesondere Angeboten, Analysen, Konzepten, Berichten, Programmen und Programmanpassungen, verbleiben bei THAC. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbegrenztes Recht, diese Arbeitsergebnisse für eigene, interne Zwecke im vereinbarten Umfang zu nutzen. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Durch seine Mitwirkung erwirbt der Auftraggeber keine darüber hinausgehenden Rechte.

Dokumentation, Quellcode und Systempasswörter werden nur übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, und in jedem Fall erst nach vollständiger Bezahlung.

11. Gewährleistung

Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachvollziehbar beschrieben und dokumentiert gemeldet werden, werden innerhalb angemessener Frist behoben. Die Verbesserung hat Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung. Der Auftraggeber ermöglicht alle zur Untersuchung und Behebung erforderlichen Maßnahmen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Erbringung bzw. Übergabe der Leistung. Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren jedenfalls einen Monat nach Ende dieser Frist.

Keine Gewährleistung besteht für Fehler, die auf Eingriffe oder Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemumgebungen, Schnittstellen oder Parameter oder auf nicht bestimmungsgemäßen Betrieb zurückgehen. Betrifft ein Auftrag die Änderung bestehender Programme, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung. Aktualisierungen und Updates erfolgen nur, soweit sie gesondert vereinbart sind.

12. Haftung

THAC haftet nur für Schäden, die nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; dies gilt auch für Schäden durch beigezogene Dritte. Für Personenschäden besteht eine unbeschränkte Haftung. Der Auftraggeber hat das Verschulden nachzuweisen.

Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverluste und Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für die Wiederherstellung verlorener Daten mit der Höhe des dafür vereinbarten Entgelts begrenzt, höchstens jedoch mit 5.000 Euro je Schadensfall.

Schadenersatzansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche gegenüber beigezogenen Dritten werden an den Auftraggeber abgetreten; dieser wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Seiten behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich, auch über das Ende des Vertrags hinaus. Ausgenommen sind allgemein bekannte Informationen und gesetzliche Offenlegungspflichten. Beigezogene Partner werden in gleicher Weise verpflichtet.

Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen des Auftrags verarbeitet. Der Auftraggeber sichert zu, dass die dafür erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Soweit Daten im Auftrag verarbeitet werden, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.

14. Zusammenarbeit

Beide Seiten informieren einander umgehend über Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, etwa über absehbare Verzögerungen oder mögliche Interessenkonflikte.

THAC darf den Auftraggeber mit Firmenname und Logo als Referenz nennen, etwa auf der Website oder in Präsentationen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit schriftlich widersprechen.

Bei Meinungsverschiedenheiten bemühen sich beide Seiten zunächst um eine einvernehmliche Lösung. Auf Wunsch einer Seite wird vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine Wirtschaftsmediation versucht.

15. Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, auch wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Erfüllungsort ist der Sitz von THAC. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht an diesem Sitz zuständig.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam; an ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.